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Kapitalverkehrsfreiheit | bpb.de

Kapitalverkehrsfreiheit

Eine der 4 Grundfreiheiten der EU, die bestimmt, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den EU-Interner Link: Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Art. 63 und 64 AEUV). Das bedeutet, dass der Transfer von Geld, Wertpapieren, elektronischen Zahlungen usw. zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert stattfinden kann. Umgekehrt heißt es, dass Kapitalverkehrsbeschränkungen etwa durch Bargeldhöchstmengen, Sicherheitseinlagen bei Grenzüberschreitungen oder die Begrenzung von Fremdwährungskrediten ebenso verboten sind wie die Abwehr oder Verhinderung von Direktinvestitionen. Klargestellt wird nur, dass erstens die Steuergesetzgebung nicht als Eingriff in die K. zu verstehen ist und zweitens Direktinvestitionen, also der Ankauf von Unternehmen oder Immobilien, durch Interner Link: Rechtsakte der EU eingeschränkt werden können. Als einzige der Interner Link: Grundfreiheiten normiert die K. auch Verbote im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten, also zu Interner Link: Staaten, die nicht Mitglied der EU sind. Das ist ein Problem für die Regulierung der sog. Steueroasen, also von Staaten oder Staatsteilen, die ihren Vorteil darin suchen, Unternehmen oder Superreichen bei der Steuerhinterziehung behilflich zu sein. Maßnahmen, die einen Rückschritt für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern darstellen, können vom Rat (Interner Link: Europäischer Rat) nur einstimmig beschlossen werden (Art. 64 Abs. 3 AEUV). Damit ist die Rückkehr zu Kapitalverkehrskontrollen, die auch in Europa bis in die 1990er-Jahre oft durchgeführt wurden, weitgehend ausgeschlossen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten