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Kapitalgesellschaft | bpb.de

Kapitalgesellschaft

Art der Interner Link: Gesellschaft und eine juristische Interner Link: Person (Interner Link: Rechtsfähigkeit). Die Gesellschafter werden nur über einen Geldbetrag (Kapital) anteilig Mitglied und arbeiten selten in der Gesellschaft persönlich mit. Die Anteile einer K. sind frei veräußerbar und vererbbar. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für Schulden der Gesellschaft, sondern maximal mit ihrer Kapitaleinlage. Beispiele sind die Interner Link: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Interner Link: Aktiengesellschaft (AG). Sie ist der Gegensatz zur Interner Link: Personengesellschaft.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten