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Kammer

Interner Link: Spruchkörper eines Interner Link: Gerichts. K. werden in erster Instanz bei den Arbeitsgerichten (Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit) (§ 17 ArbGG), Interner Link: Sozialgerichten (§ 10 SGG) und Interner Link: Verwaltungsgerichten (§ 5 Abs. 2 VwGO) gebildet. Die Finanzgerichte erster Instanz haben Interner Link: Senate (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche) entscheiden im Falle der Zuständigkeit des Amtsgerichts (AG) als Interner Link: Einzelrichter und heißen dort Abteilungen. Beim Interner Link: Landgericht (LG) werden Zivil- und Strafkammern (§ 60 GVG) und als besondere zivilrechtliche Fachkammern die Kammern für Handelssachen (§ 93 GVG) gebildet. Die Zivilkammern entscheiden erstinstanzlich über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG), und als Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht das Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) zuständig ist (§ 72 Abs. 1 GVG). Die Strafkammern bei den Landgerichten sind erstinstanzlich zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, und soweit besondere Verfahren zugewiesen sind. Sie entscheiden als Berufungsgericht über Urteile des Interner Link: Strafrichters und des Interner Link: Schöffengerichts (§ 73 GVG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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