Hat als Hauptzweck den Erziehungsgedanken, im Gegensatz zum allgemeinen Interner Link: Strafrecht (Interner Link: Strafzweck). Daher bestehen vielfältigere Möglichkeiten der Einwirkung auf den jugendlichen Täter als im Erwachsenenstrafrecht. Das J. findet auf strafmündige Interner Link: Jugendliche Anwendung, wenn diese die notwendige Unrechtseinsicht zum Tatzeitpunkt hatten (Wusste er/sie, was gut und böse ist?). Es kann auch Anwendung auf Interner Link: Heranwachsende finden. Die Anklagen des Interner Link: Jugendstaatsanwalts werden zum Interner Link: Jugendgericht erhoben. Die Interner Link: Strafprozessordnung (StPO) gilt mit der besonderen Ausnahme, dass die Verhandlungen allein gegen Jugendliche nicht öffentlich sind. Die gesetzlichen Vertreter (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher) sind zur Interner Link: Hauptverhandlung zu laden, haben ein Anwesenheitsrecht und können eigene Anträge stellen. Dem Jugendgericht stehen Interner Link: Erziehungsmaßregeln, Interner Link: Zuchtmittel und die Interner Link: Jugendstrafe zur Einwirkung auf den Täter zur Verfügung. Eine Beteiligung der Interner Link: Jugendgerichtshilfe (JGH) in Verfahren gegen Jugendliche ist zwingend vorgesehen. Im J. soll möglichst zeitnah eine strafrechtliche Reaktion erfolgen, um seinen Zweck zu erreichen.
Daher sind die Interner Link: Rechtsmittel teilweise eingeschränkt und es steht das vereinfachte Jugendverfahren (Interner Link: Jugendverfahren, vereinfachtes) zur Verfügung. Interner Link: Privatklage und Interner Link: Adhäsionsverfahren sind im Verfahren gegen Jugendliche nicht vorgesehen, die Zulässigkeit einer Interner Link: Nebenklage unterliegt Einschränkungen. Maßgebend für die Anwendung des J. ist der Tatzeitpunkt, sodass auch Personen über 21 Jahre unter das J. fallen können.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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