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Jugendschutzsachen

Strafverfahren, in denen Kinder oder Interner Link: Jugendliche als Verletzte in Betracht kommen, wenn diese durch die Tat in ihrer Entwicklung gefährdet wurden. Der Interner Link: Jugendrichter sollte besonders befähigt sein, darauf hinzuwirken, dass der Verletzte oder der Interner Link: Zeuge durch die gerichtliche Vernehmung keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wird. Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren soll allein durch den Gerichtsvorsitzenden erfolgen. Weitere Fragen können die anderen Prozessbeteiligten (Interner Link: Angeklagter, Interner Link: Verteidiger, Interner Link: Staatsanwalt) über diesen stellen lassen. Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, wenn ein Nachteil für das Wohl des Zeugen nicht zu erwarten ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten