Interessenvertretung jüngerer Interner Link: Arbeitnehmer und von Auszubildenden im Interner Link: Betrieb oder der Dienststelle. Sie ist kein neben dem Interner Link: Betriebsrat oder Interner Link: Personalrat bestehendes unabhängiges Organ mit eigenen Mitbestimmungsrechten, sondern hat überwachende und beratende Aufgaben, die sie in Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat wahrnimmt. Eine J. ist in allen Betrieben und Dienststellen einzurichten, in denen ein Betriebs- bzw. Personalrat besteht und in denen i. d. R. mindestens 5 nicht volljährige Arbeitnehmer oder Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschäftigt sind. Die Wahl der J. erfolgt im Wesentlichen nach den Vorschriften zur Betriebsratswahl, jedoch ist das aktive Interner Link: Wahlrecht auf den genannten Personenkreis jüngerer Beschäftigter beschränkt. Wählbar (passives Wahlrecht) sind auch Arbeitnehmer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die nicht Auszubildende sind. Nicht wählbar sind Beschäftigte, die bereits Mitglied des Betriebsrats sind. Die Amtszeit der J. beträgt 2 Jahre. Vergleichbare Vorschriften zur Wahl, Zusammensetzung und den Aufgaben der J. sowie zum Schutz ihrer Mitglieder finden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Interner Link: Länder.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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