Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung Interner Link: Versicherungspflicht. Überschreitet das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt eines Versicherten jedoch die J., endet die Versicherungspflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V). Die J. wird daher auch als Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Die Versicherten haben im Falle des regelmäßigen Überschreitens der J. die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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