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Interessensausgleich

Plant der Interner Link: Arbeitgeber eine Betriebsänderung (Einschränkung, Stilllegung, Verlegung oder Spaltung des Interner Link: Betriebs oder eines Betriebsteils, Zusammenschluss von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, -anlagen oder des Betriebszwecks, Einführung neuer Arbeitsmethoden), ist der Interner Link: Betriebsrat darüber und über mögliche Nachteile für die Beschäftigten rechtzeitig und umfassend zu informieren. Er hat daraufhin die geplanten Maßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten und so den Interessen der Unternehmerseite und der Arbeitnehmerseite Rechnung zu tragen. Wird dabei eine Einigung erzielt, ist dieser I. schriftlich festzuhalten. Kommt es nicht zu einer Einigung, sind beide Seiten berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen. Im Gegensatz zum Interner Link: Sozialplan, der dem Ausgleich von erlittenen Nachteilen durch betriebliche Änderungen dient und von der Einigungsstelle verbindlich aufgestellt werden kann, wirkt die Einigungsstelle in diesem Fall nur vermittelnd. Unterlässt der Arbeitgeber ernsthafte Bemühungen, mit dem Betriebsrat einen I. zu erzielen, oder verstößt er gegen einen vereinbarten I., ist er den betroffenen Interner Link: Arbeitnehmern zum Ausgleich der dadurch entstandenen Nachteile verpflichtet.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten