Dienste freier Träger, die in besonderen Fällen bei Maßnahmen helfen sollen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Interner Link: Schwerbehinderung) mit einem besonderen Betreuungsbedarf am Arbeitsleben dienen. Auf diese Weise sollen dauerhafte Interner Link: Beschäftigungsverhältnisse gefunden und bestehende Beschäftigungsverhältnisse erhalten werden. I. werden im Auftrag des Interner Link: Integrationsamtes und von Interner Link: Rehabilitationsträgern tätig (§ 194 Abs. 1 SGB IX). Sie beraten schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Betreuungsbedarf, unterstützen und vermitteln diese auf geeignete Arbeitsplätze. Auch stehen sie Interner Link: Arbeitgebern als Ansprechpartner zur Verfügung (vgl. §§ 192, 193 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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