Interner Link: Behörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht, also dem dritten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX, erfüllt. Zu seinen Aufgaben gehört zunächst die Erhebung und Verwendung der Interner Link: Ausgleichsabgabe. Die Interner Link: Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Interner Link: Arbeitnehmers durch den Interner Link: Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des I. (§ 168 SGB IX).
Das I. kann zusammen mit der Interner Link: Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Interner Link: Rehabilitationsträgern begleitende Hilfe im Arbeitsleben leisten, damit schwerbehinderte Menschen (Interner Link: Schwerbehinderung) nicht sozial absinken. Weitere Ziele sind auch, dass diese Menschen Arbeitsplätze haben, wo sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und dass sie durch Leistungen der Rehabilitationsträger sowie Maßnahmen der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, sich im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten (§ 185 Abs. 2 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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