Unvereinbarkeit von bestimmten Ämtern. Interner Link: Beamte und Interner Link: Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Legislative sein (Art. 137 GG), der Interner Link: Bundespräsident darf weder der Regierung noch einem Interner Link: Parlament angehören (Art. 55 GG), die Mitglieder der Interner Link: Bundesregierung dürfen keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen (Art. 66 GG). Siehe auch Interner Link: Gewaltenteilung
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: