Ist die Grundlage des Interner Link: Datenschutzrechts und beinhaltet das Recht, selbst über die eigenen Daten zu verfügen. Es ist insofern ein Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Interner Link: Persönlichkeitsrecht, allgemeines). Die Bürger sollen prinzipiell wissen, wer welche Daten über sie sammelt. Die Erhebung von Daten ist nur zulässig, wenn das ausdrücklich durch ein Interner Link: Gesetz erlaubt ist, was etwa für Polizeibehörden gilt oder wenn der Bürger zugestimmt hat. Das Recht wurde 1983 im Zuge der Auseinandersetzung um die Volkszählung vom Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelt und basiert auf der Interner Link: Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Interner Link: Allgemeine Handlungsfreiheit). Die I. stammt also aus dem Beginn der allgemeinen Digitalisierung. Durch das Internet und die Beschleunigung der Möglichkeit, Daten zu verarbeiten, hat sich die Problemlage verschoben. Es ist v. a. die private Wirtschaft, die große Datenmengen über ihre Kunden erhebt und dies immer zur Voraussetzung der Geschäftsbeziehung macht, also die Möglichkeit ausschließt, dass der Kunde die Einwilligung in die Verarbeitung verweigert. Das Recht müsste dem Interner Link: Stand der Technik angepasst und erheblich schärfer formuliert werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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