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In dubio pro reo | bpb.de

In dubio pro reo

Beweislastregel (lat.) im Interner Link: Strafrecht, die bedeutet: »Im Zweifel für den Angeklagten.« Aufgrund des Interner Link: Amtsermittlungsgrundsatzes im Strafrecht ist das Interner Link: Gericht zunächst verpflichtet, den Sachverhalt mit den strafprozessual zulässigen Mitteln aufzuklären, soweit dies möglich ist.

Der Grundsatz I. ist erst anzuwenden, wenn danach tatsächlich (begründete) Zweifel an der Begehung der Tat oder am Vorliegen einzelner Interner Link: Tatbestandsmerkmale vorliegen. Es ist dann nach dem milderen Gesetz (z. B. Interner Link: Totschlag statt Interner Link: Mord) zu verurteilen oder ganz freizusprechen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten