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Immunität | bpb.de

Immunität

Unberührbarkeit von lat. immunis (frei, unberührt). Schutz von Parlamentariern (Art. 46 Abs. 2 GG) und Diplomaten vor Strafverfolgung. Zweck ist die Sicherung der Interner Link: Gewaltenteilung bzw. der Interessen fremder Staaten. Die I. kann bei Parlamentariern durch das Interner Link: Parlament aufgehoben werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten