Bezeichnet zunächst neutral das Einwirken von etwas Ausgestoßenem. Im Immissionsschutzrecht sind mit I. besonders Luftverunreinigungen gemeint, die von technischen Anlagen verursacht werden. Dabei ist die Art zunächst gleichgültig, es kann sich ebenso um Schwefeldioxid wie um Methan handeln. Für die unterschiedlichen Stoffe setzen die Interner Link: Rechtsverordnungen (RVO) zum Interner Link: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) jeweils Grenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die I. bezeichnet dabei das, was an schädlichen Substanzen bei einem Rezipienten, v. a. beim Menschen, konkreter beim Nachbarn, ankommt. Die Interner Link: Emission bezeichnet die schädlichen Substanzen, die von der Quelle freigesetzt werden, also das, was aus dem Schornstein herauskommt.
I. eröffnen den Bereich der Interner Link: Gefahrenabwehr, und die Schutzvorschriften begründen – anders als bei Emissionen – ein subjektiv Interner Link: öffentliches Recht, also die Befugnis des jeweiligen Bürgers, vom Interner Link: Staat ein Eingreifen zu fordern und einzuklagen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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