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Hinterbliebenengeld | bpb.de

Hinterbliebenengeld

Interner Link: Schmerzensgeld, welches bei Tötung an die nächsten Interner Link: Angehörigen gezahlt werden muss. In Betracht kommt es v. a. bei einem Interner Link: Unfall oder ärztlichen Behandlungsfehler mit Todesfolge. Das H. wurde in Deutschland erst 2017 eingeführt. Vorher konnte man Interner Link: Schadensersatz nur für einen eigenen, unmittelbaren Interner Link: Schaden verlangen. Die Hinterbliebenen sind jedoch – außer bei einem sog. Schockschaden, der nur unter strengen Voraussetzungen von der Rechtsprechung bejaht wird – nicht an ihren eigenen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit) betroffen. Durch das H. haben sie jetzt einen eigenen Interner Link: Anspruch gegen den Schädiger. Probleme bereitet das H. in der Praxis zum einen dadurch, dass seine Höhe nicht gesetzlich geregelt ist. Zum anderen ist nicht eindeutig, wer in den Kreis der »nahen Angehörigen« im Sinne des § 844 Abs. 3 BGB gehört. Maßgeblich soll das Näheverhältnis sein. Vermutet wird ein solches z. B. für Ehegatten und Elternteile. Diese Interner Link: Vermutung kann aber vom Schädiger widerlegt werden. Umgekehrt können z. B. auch Großeltern ein besonders nahes Verhältnis zu einem getöteten Enkelkind gehabt haben und dadurch unter dem Tod besonders leiden, müssen dies aber nachweisen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten