Leistungen z. B. der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung. Sie sollen den Erfolg von Interner Link: Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Interner Link: Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es handelt sich im Unterschied zu medizinischen Dienstleistungen oder dem behindertengerechten Umbau von Räumen nur um bewegliche Gegenstände. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten H. aufzuführen sind (§ 139 Abs. 1 SGB V). Exemplarisch zu nennen sind etwa Hör- und Seh- oder Sprechhilfen, Prothesen, Inhalations- und Atemtherapiegeräte oder Rollstühle.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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