Interner Link: Sache, über die niemand Interner Link: Eigentum hat. Wie eine Sache h. wird, ist im Interner Link: Sachenrecht geregelt (§ 959 BGB). Dafür ist erforderlich, dass der bisherige Eigentümer in der Absicht, nicht mehr das Eigentum innehaben zu wollen, den Interner Link: Besitz an der Sache aufgibt. H. sind auch wild lebende Tiere.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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