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Heilmittel

Werden insbesondere von der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung und Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche) erbracht. Sie sind ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 2 der Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fallen hierunter Maßnahmen der physikalischen Therapie, also z. B. Massagen, Maßnahmen der podologischen Therapie, Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Maßnahmen der Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten