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Hehlerei | bpb.de

Hehlerei

Wenn ein rechtmäßiger Eigentümer seine Interner Link: Sache durch einen Interner Link: Diebstahl oder durch eine andere Straftat verloren hat, so soll durch die Strafandrohung für H. in § 259 StGB verhindert werden, dass die Sache noch weiter vom Berechtigten entfernt wird. Sowohl das Ankaufen oder sonstiges Sichverschaffen als auch das Absetzen sind unter Strafe gestellt. Der Täter muss die Kenntnis haben, dass es sich um »illegale« Ware handelt und auch selbst mit Bereicherungsabsicht handeln. Daher liegt keine H. vor beim Ankauf zum Marktpreis. Hier kommt aber Begünstigung (§ 257 StGB) als besondere Form der Interner Link: Beihilfe in Betracht. Für gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln gilt ein deutlich erhöhter Interner Link: Strafrahmen (§ 260a StGB: 1-10 Jahre). Die H. dient auch als Auffangtatbestand, wenn der Diebstahl selbst dem Täter nicht nachgewiesen werden kann, er aber zumindest die Sache nachweisbar erlangt hat in der Kenntnis, dass sie aus einem Diebstahl stammt (z. B. bei Ankauf deutlich unter dem Marktpreis). Ergänzt wird die H. durch den Interner Link: Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB), der sich nicht nur auf Sachen bezieht, sondern auch auf sonstige Vermögenswerte (z. B. Kontoguthaben oder ersparte Steuern).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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