Inhaber des H. ist der Nutzungsberechtigte eines Hauses oder Interner Link: Grundstücks oder die von ihm beauftragte Person (z. B. bei öffentlichen Gebäuden die Behördenleitung, in Schulen die Schulleitung, Wachpersonal). Er kann darüber bestimmen, wer sich dort aufhalten darf, ggf. mit bestimmten Verhaltensanforderungen. Der Inhaber des H. kann auch ein Hausverbot aussprechen. Die Verletzung des H. ist strafbar (Interner Link: Hausfriedensbruch).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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