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Haushaltsgemeinschaft | bpb.de

Haushaltsgemeinschaft

Rechtsinstitut, das im Interner Link: Sozialrecht und im Interner Link: Steuerrecht eine Rolle spielt. Im Sozialrecht: Leben Hilfebedürftige in einer H. mit Verwandten oder Verschwägerten, d. h. wohnen sie nicht nur vorübergehend zusammen, wirtschaften sie »aus einem Topf« gemeinsam und bilden sie keine Interner Link: Bedarfsgemeinschaft, so wird beim Interner Link: Bürgergeld gleichwohl vermutet, dass die Hilfebedürftigen von ihren Verwandten Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5 SGB II). Das Interner Link: Sozialhilferecht (§ 39 Abs. 1 SGB XII) enthält noch weitergehende Interner Link: Vermutungen darüber, ob zusammenlebende Personen eine H. bilden, v. a. bei der Frage des Wirtschaftens »aus einem Topf« und der Erbringung von Unterhaltsleistungen. Im Steuerrecht: Alleinerziehende können nach dem Interner Link: Einkommenssteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn sie keine H. mit einer weiteren volljährigen Person bilden (§ 24b Abs. 1, 3 EStG). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt an das gemeinsame Wirtschaften, und damit an das Bestehen einer H., weniger strenge Anforderungen als die der Interner Link: Sozialgerichte.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten