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Haushalt | bpb.de

Haushalt

Der Begriff hat eine doppelte Bedeutung, er steht erstens für die Wirtschaftsgemeinschaft einer kleinen Personengruppe wie die Interner Link: Familie oder eine Wohngemeinschaft. Zweiten sind H. die Planung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben einer juristischen Interner Link: Person des öffentlichen Rechts (Interner Link: Körperschaft, Interner Link: Anstalt und Interner Link: Stiftung) gemeint. Wie es einen Interner Link: Bundeshaushalt gibt, so gibt es auf der Ebene der Länder einen Landeshaushalt sowie die H. der Kommunen (Interner Link: Gemeindehaushalt). Der Bundeshaushalt und die Landeshaushalte werden jeweils durch ein Haushaltsgesetz vom Interner Link: Parlament verabschiedet. Das Haushaltsgesetz ermächtigt die Interner Link: Exekutive, das bewilligte Geld für die entsprechenden Zwecke auszugeben.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten