An einem Interner Link: Grundstück bestelltes Interner Link: Pfandrecht, das in das Interner Link: Grundbuch eingetragen werden muss, um Wirkung zu entfalten. V. a., wenn man ein Grundstück erwerben bzw. bebauen möchte, gibt einem die Bank nur dann ein Interner Link: Darlehen, wenn sie zur Sicherheit eine G. erhält. Wird das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt, kann die Bank direkt die Interner Link: Zwangsvollstreckung betreiben, ohne vorher auf Interner Link: Leistung aus dem Darlehensvertrag zu klagen. Die G. ist ein besonders wertvolles Kreditsicherungsmittel, weil sie an dem Grundstück haftet. Wird dieses verkauft, so »wandert« die G. mit. Heutzutage ist die G. verbreiteter als die Interner Link: Hypothek.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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