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Grunderwerbssteuer | bpb.de

Grunderwerbssteuer

Fällt beim Erwerb (Interner Link: Übereignung) eines Interner Link: Grundstücks oder Grundstücksanteils an. Einzelheiten regelt das Grunderwerbssteuergesetz. Die Höhe des Steuersatzes legen die Bundesländer fest (zurzeit 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises). Keine G. fällt an bei Interner Link: Erbfall, Interner Link: Schenkungen unter Verwandten oder Erwerb unter Interner Link: Ehegatten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten