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Grundbegriffe des Privatrechts | bpb.de

Grundbegriffe des Privatrechts

Bestimmte »Bausteine« des Interner Link: Zivilrechts, v. a. des Interner Link: Bürgerlichen Rechts. Die wichtigsten sind Interner Link: Person, Interner Link: Sache und Interner Link: Schuldverhältnis, daneben Interner Link: Rechtsgeschäft, Interner Link: Vertrag, Interner Link: Delikt, Interner Link: Eigentum, Interner Link: Ehe, Interner Link: Familie und Interner Link: Erbrecht. Auch wenn die Regelungen im Detail unterschiedlich sind, so bauen doch alle modernen Rechtsordnungen darauf auf. Auch die Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind danach strukturiert. Charakteristisch sind die Beziehungen der »Bausteine« zueinander. Personen haben rechtliche Beziehungen zu anderen Personen (Familie, Ehe, Schuldverhältnis aus Vertrag, d. h. Rechtsgeschäft, oder Delikt), aber auch zu Sachen (Eigentum, Erbrecht).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten