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Gewissensfreiheit | bpb.de

Gewissensfreiheit

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (Art. 4 Abs. 3 GG). Seit Abschaffung der Wehrpflicht 2011 hat dieses Interner Link: Grundrecht an Bedeutung verloren und käme nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Geltung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten