Jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete, auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit (z. B. Interner Link: Handelsgewerbe oder Gaststättengewerbe). Außerdem zählen hierzu das Handwerk, die Industrie und die Verkehrsbetriebe. Grundsätzlich nicht zum G. gehören die sog. Urproduktion (z. B. Landwirtschaft und Bergbau) und die freien Berufe (z. B. Ärzte und Interner Link: Rechtsanwälte). Es gilt zwar der Grundsatz der Gewerbefreiheit, die als Teil der Berufsfreiheit in Art. 12 GG geschützt wird. Dennoch gibt es für G. zahlreiche Regulierungen, im Interner Link: Zivilrecht v. a. das Interner Link: Handelsrecht und im Interner Link: Öffentlichen Recht v. a. das Gewerbe- und Steuerrecht. Siehe z. B. Interner Link: Arbeitszeugnis. Siehe auch Unternehmen, kaufmännisches
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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