Einräumen der tatsächlichen Handlung durch den Beschuldigten oder Angeklagten (siehe Interner Link: Ablauf des Strafverfahrens) gegenüber einem Richter. Die rechtliche Bewertung steht jedoch dem Gericht zu. Z. B.: »Ich gebe den Mord zu.« – Ob es tatsächlich ein Interner Link: Mord war, hat das Gericht zu entscheiden. Wenn ein Beschuldigter eine strafbare Handlung (Interner Link: Strafbarkeit) vor der Polizei oder der Interner Link: Staatsanwaltschaft einräumt, spricht man von geständiger Einlassung. Der grundsätzliche Unterschied liegt in der Verwertbarkeit im späteren Strafprozess.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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