Gegenüber dem Willen des Interner Link: Erblassers nachrangige Erbfolge. Sie hat zwei Funktionen: Die Bestimmung, wer Interner Link: Erbe ist, wenn es keine entsprechende Interner Link: Verfügung von Todes wegen (Interner Link: Testament, Interner Link: Erbvertrag) gibt und die Beschränkung der Interner Link: Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der Interner Link: Familie (Interner Link: Erbrecht, Interner Link: Pflichtteil). Das Gesetz enthält im Fünften Buch des BGB Regelungen dazu, wer (»gesetzlicher«) Erbe wird. In Betracht kommen die Interner Link: Verwandtschaft und Interner Link: Ehegatten. In den §§ 1924-1929 BGB werden je nach Nähe zum Erblasser verschiedene Ordnungen von Verwandten gebildet. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. seine Kinder und Kindeskinder, zur zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten etc.), zur dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen etc.) usw.
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind alle entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB). Innerhalb der Ordnungen schließt jeweils die ältere noch lebende Generation die nachfolgenden von der Erbfolge aus. Z. B. erben die Eltern oder Geschwister des Erblassers (2. Ordnung) nichts, wenn er Kinder oder Enkel (1. Ordnung) hat. Oder wenn nur eine Schwester und ein Neffe (beide 2. Ordnung) zur Zeit des Interner Link: Erbfalls leben, dann schließt die Schwester den Neffen von der Erbfolge aus. Das Interner Link: Ehegattenerbrecht ist hinsichtlich der Höhe des Erbteils abhängig davon, welche Verwandten einer bestimmten Ordnung vorhanden sind (§ 1931 BGB). Bestimmte gesetzliche Erben haben im Falle ihrer Interner Link: Enterbung Interner Link: Anspruch auf einen Interner Link: Pflichtteil.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: