Form der Interner Link: Gesellschaft, genauer eine Interner Link: Kapitalgesellschaft (die häufigste in Deutschland), und primär in einem eigenen Gesetz (GmbHG) geregelt. Daneben finden andere Gesetze Anwendung. Die Gründung (Errichtung) der G. kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Der dafür erforderliche Interner Link: Vertrag (Interner Link: Satzung, Gesellschaftsvertrag) muss grundsätzlich vor einem Interner Link: Notar geschlossen werden, es gilt keine Interner Link: Formfreiheit. Zum Inhalt siehe § 3 GmbHG. Die Gesellschafter müssen sog. Einlagen (insgesamt mindestens 25.000 € Stammkapital, das nicht in Geld bestehen muss) leisten. Zudem ist eine Eintragung der G. und ihrer Gesellschafter in das Interner Link: Handelsregister notwendig. Die G. ist eine juristische Interner Link: Person (§ 13 GmbHG) und hat als solche Interner Link: Rechtsfähigkeit. Um aber auch tatsächlich handeln zu können, im Rechtsverkehr (Interner Link: Stellvertretung) und vor Interner Link: Gericht (Interner Link: Parteifähigkeit), braucht sie mindestens 1 Geschäftsführer. Ein weiteres Organ der G. ist die Gesellschafterversammlung als Gesamtheit aller Gesellschafter. Hier werden die wichtigsten Entscheidungen (Beschlüsse) getroffen. Der Anteil der Gesellschafter am Gewinn der G. entspricht ihrem jeweiligen Geschäftsanteil. Die Haftung für Schulden der G. beschränkt sich auf ihr Interner Link: Vermögen, d. h. die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Geschäftsanteile sind (in notarieller Form) übertragbar und vererbbar.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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