Auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die einfachste Form der Interner Link: Gesellschaft. Sie ist ein Zusammenschluss von mindestens 2 Interner Link: Personen (Gesellschafter) durch Interner Link: Vertrag. Dieser Gesellschaftsvertrag enthält den Gesellschaftszweck und begründet die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander. Die G. ist die Grundform der Interner Link: Personengesellschaft und in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Möglich ist jeder rechtlich zulässige Zweck, z. B. ein Interner Link: Gewerbe, ein kaufmännischer Zweck (Interner Link: Kaufmann), eine Wohngemeinschaft oder eine Lotto-Tippgemeinschaft. Die G. hat Interner Link: Rechtsfähigkeit und Interner Link: Parteifähigkeit, sofern sie nach außen auftritt. Die Entscheidungen (Geschäftsführung) stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu, es sei denn, dass sie im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Das Interner Link: Vermögen der G. entsteht durch Beiträge der Gesellschafter und erworbene Gegenstände und steht den Gesellschaftern gemeinsam zu, im Zweifel zu gleichen Teilen, sonst anteilig nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. §§ 718, 722, 742 BGB). Auf der Grundform G. bauen die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) rechtlich auf.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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