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Geschäftsgrundlage

Wenn man einen Interner Link: Vertrag schließt, dann steht dahinter immer ein Motiv. Wer z. B. ein Brautkleid kauft, will meist heiraten. Grundsätzlich steht dieses Motiv außerhalb des Vertrages und ist uninteressant für die Erfüllung des Vertrages (hier: Zahlung des vereinbarten Betrages), auch wenn die Hochzeit nicht stattfinden würde. Eine rechtlich relevante G. liegt jedoch vor, wenn die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages gemeinsame Vorstellungen hatten oder der eine Vertragspartner sich nach Interner Link: Treu und Glauben auf die Motive und Vorstellungen des anderen einlassen muss. Probleme ergeben sich, wenn diese G. nicht den Interner Link: Tatsachen oder weiteren Entwicklungen entspricht (sog. Störung bzw. Wegfall der G.). Dann liegt eine Interner Link: Leistungsstörung vor. Nach § 313 BGB kann der Vertrag den Vorstellungen angepasst werden oder ein Interner Link: Rücktritt bzw. eine Interner Link: Kündigung (bei auf Dauer angelegtem Interner Link: Schuldverhältnis, z. B. Interner Link: Miete) kommt in Betracht. Gesetzlich besonders geregelte Fälle (und gute Beispiele für den Wegfall der G.) gibt es bei der Interner Link: Schenkung. Die Vorstellung des Schenkenden ist u. a., dass ihm selbst grundsätzlich genug Interner Link: Vermögen zum Leben bleibt und dass der Beschenkte sich ihm gegenüber dankbar zeigt. Wenn der Schenker aber später verarmt oder der Beschenkte z. B. versucht, ihn zu töten, um an das gesamte Interner Link: Erbe zu kommen, kann der Schenker das Geschenk zurückfordern (§§ 528, 530 BGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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