Interner Link: Schuldverhältnis, das nicht aufgrund eines Interner Link: Rechtsgeschäfts, sondern gesetzlich entsteht. Ein Geschäftsführer (GF) ist für einen Geschäftsherrn (GH) tätig geworden, ohne dass vorher eine Beauftragung hierfür erfolgte. Grundsätzlich geschieht dies altruistisch (zum fremden Nutzen), d. h. im Interesse des GH. Wenn man z. B. die Tür zu einem fremden Haus beschädigt, weil Qualm und Hilferufe aus dem Haus dringen, dann soll man nicht hinterher Interner Link: Schadensersatz für die Reparatur der Tür leisten müssen. Das Gesetz achtet den guten Willen, schützt aber auch vor Übergriffen, d. h. Einmischung in fremde Angelegenheiten. Denn es kann ein Konflikt zwischen den Interessen des GH und des GF bestehen, der durch die §§ 677 ff. BGB gelöst werden soll. Daher kommen Interner Link: Ansprüche für beide Parteien in Betracht. Wenn z. B. dem GF Kosten (sog. Aufwendungen) entstanden sind, so sind ihm diese vom GH zu ersetzen. Der GF ist aber auch verpflichtet, alles, was er im Rahmen der Tätigkeit erlangt hat, herauszugeben. Der Anwendungsbereich der G. ist nicht leicht erkennbar und hat Überschneidungen u. a. mit dem Interner Link: Bereicherungsrecht. Ein Unterfall der G. ist der Interner Link: Fund, für den es aber spezielle Regelungen gibt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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