Verpflichtung des Interner Link: Arbeitgebers zu einmaligen oder dauerhaften zusätzlichen Leistungen gegenüber allen Beschäftigten oder einem nach sachlichen Kriterien begrenzten Beschäftigtenkreis. Üblicherweise geschieht dies durch Aushänge im Interner Link: Betrieb oder durch betriebliche Mailverteiler. Inhalt einer G. ist häufig die Verpflichtung zu besonderer Einmalzahlung (»Weihnachtsgeld«, Urlaubsgeld), zusätzlichen Urlaubstagen oder Zuschüssen (z. B. Essens- und Fahrtzuschüsse). Die G. wird wirksam, sobald sie vom Arbeitgeber veröffentlicht worden ist. Eine ausdrückliche Annahme durch den Interner Link: Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, da sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Der Inhalt der G. wird Bestandteil des Interner Link: Arbeitsvertrags, sodass ein einseitiges Lösen von der Verpflichtung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. G. berechtigen auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse erst nach ihrer Erklärung begründet werden, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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