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Geringfügige Beschäftigung | bpb.de

Geringfügige Beschäftigung

Liegt im Sinne sämtlicher Zweige der Interner Link: Sozialversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV) dann vor, wenn das Interner Link: Arbeitsentgelt aus dieser Interner Link: Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 € nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage durch ihre Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist – es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520 € im Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit). Die Ausübung einer G. ist für den Interner Link: Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Interner Link: Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III), der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung (§ 7 SGB V), in Interner Link: Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 SGB VI – nur bei Zeitgeringfügigkeit) und Interner Link: Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 7 SGB V). Der Interner Link: Arbeitgeber zahlt jedoch eine pauschale Abgabe.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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