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Gerichtsbesetzung | bpb.de

Gerichtsbesetzung

Alle Gerichtsordnungen haben verbindliche Regelungen zur Besetzung der jeweiligen Interner Link: Spruchkörper. Dies ist eine Ausgestaltung des Rechtes aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Interner Link: Richter, gesetzlicher). Beispiel Interner Link: Strafrecht: Das Interner Link: Amtsgericht (AG) entscheidet bei Interner Link: Vergehen durch einen einzelnen Interner Link: Berufsrichter, wenn nicht mehr als 2 Jahre Interner Link: Freiheitsstrafe zu erwarten sind. Aber bei Interner Link: Verbrechen oder einer Straferwartung von mehr als 2 Jahren entscheidet ein Schöffengericht mit 1 Berufsrichter und 2 Interner Link: Schöffen.

Das Interner Link: Landgericht (LG) entscheidet als Große Strafkammer (in 1. Instanz) mit 2 oder 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Das Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) entscheidet als Strafsenat (in 1. Instanz) mit 3 oder 5 Berufsrichtern (keine Mitwirkung von Schöffen; ➠ Abb. »Die wichtigsten Zuständigkeiten der Strafgerichte«).

Zustaendigkeiten

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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