In finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Interner Link: Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung per G. entscheiden, wenn die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Verfahrensbeteiligten zu einer Entscheidung per G. angehört wurden (§ 90a FGO; § 105 SGG; § 84 VwGO). Der G. hat die Wirkung eines Interner Link: Urteils. In der Zivilgerichtsbarkeit gibt es vergleichbar den Interner Link: Mahnbescheid und in der Strafgerichtsbarkeit den Interner Link: Strafbefehl.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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