Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche), in dem anstelle der Interner Link: Zivilprozessordnung (ZPO) das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gilt. Es gibt keine klare Definition. Die Bezeichnung soll von der »streitigen« Gerichtsbarkeit abgrenzen, bei der sich zwei Parteien als Gegner gegenüberstehen. Dass die Verfahren der G. aber freiwillig und harmonisch sind, stimmt so nicht immer. Wesentlicher Unterschied zur streitigen Gerichtsbarkeit ist, dass in der freiwilligen meist der Interner Link: Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
Zur G. zählen u. a. Verfahren, die mit folgenden Gegenständen zu tun haben: Interner Link: Familienrecht, Interner Link: Betreuung, Interner Link: Erbrecht, Interner Link: Erbschein, Interner Link: Grundbuch, Interner Link: Handelsregister.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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