Völkerrechtlicher Vertrag (Interner Link: Vertrag, völkerrechtlicher) von 1951, der nach den Erfahrungen der Verfolgung durch das Naziregime erstmals die Interner Link: Rechte von politisch Verfolgten und anderen Flüchtlingen regelte und bis heute Maßstab für die Rechte von Flüchtlingen ist. Insgesamt 148 Staaten sind bisher der G. beigetreten. Das »Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge« wurde in Deutschland durch Interner Link: Gesetz vom 22. April 1954 zu einer bundesrechtlichen Verpflichtung. In der G. werden der Begriff des Flüchtlings umfassend definiert und eine Reihe von grundlegenden Rechten und Pflichten festgelegt. So hat ein Flüchtling u. a. ein Recht auf Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion oder des Herkunftslandes (Art. 3), auf Interner Link: Religionsfreiheit (Art. 4), auf Zugang zu den Gerichten (Art. 16), auf Straffreiheit in Bezug auf die illegale Einreise bei unmittelbarer Einreise aus dem Fluchtland und sofortiger Meldung bei den Behörden (Art. 31 Abs. 1), auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Interner Link: Ausländern (Art. 7 Nr. 1) und vor allem ein Recht auf Ausweisungsschutz (Art. 33). Die Konvention normiert den Grundsatz der Nichtzurückweisung, d. h. das Verbot der Zurückweisung in ein Land, in dem der Flüchtling Verfolgung fürchten muss (Non-Refoulement-Prinzip, siehe Interner Link: Non-refoulement-Gebot).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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