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Generalklausel | bpb.de

Generalklausel

Liegt vor, wenn der Interner Link: Gesetzgeber mehr Spielraum für die Praxis offengelassen hat, als nur einen Begriff (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter). Auch hier sollen möglichst viele tatsächliche Situationen von einer Interner Link: Rechtsnorm erfasst werden. Bekannt ist die G. des Polizeirechts, die es der Polizei erlaubt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, »um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren« (§ 8 PolG-NRW). Die Interner Link: Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Interner Link: Sicherheit und Ordnung, öffentliche) umfasst ein großes Spektrum von Gefahrenlagen, die konkretisiert werden müssen. Eine ähnliche G. findet man im BGB mit dem Verstoß gegen die »gute Sitten« (Interner Link: Sittenwidrigkeit).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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