Ein wichtiges Steuerungsmittel ist auf allen politischen Ebenen, so auch für die Interner Link: Gemeinden, die Finanzplanung. Die Gemeinden erlassen ihren Haushaltsplan als Haushaltssatzung. Die Interner Link: Gemeindeordnungen (GO) normieren regelmäßig Grundsätze der Haushaltsführung, die sich aber widersprechen können. So verlangt § 75 GO-NRW, dass die Aufgaben der Gemeinde erfüllt werden. Gleichzeitig ist in die Vorschrift eine sog. Interner Link: Schuldenbremse eingebaut. Die Gemeinde muss einen ausgeglichenen Interner Link: Haushalt vorlegen. Ist die Gemeinde überschuldet, muss sie zunächst ein Haushaltssicherungskonzept erstellen, um die Schuldenlast zu reduzieren. Kredite dürfen nur ausnahmsweise aufgenommen werden, was Folge der Schuldenbremse im Interner Link: Grundgesetz (GG) ist, denn die Gemeinden werden den Interner Link: Ländern zugerechnet und diese dürfen ab 2020 keine neuen Schulden mehr machen. Der G. wird von der Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Gelingt es nicht, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, kann ein Staatskommissar bestellt werden. In § 124 GO-NRW heißt dieser »Beauftragter«, der vom Ministerium eingesetzt wird und befugt ist, »alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde« auf ihre Kosten wahrzunehmen. Weil viele Kommunen überschuldet sind, wurden einige solcher Staatskommissare eingesetzt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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