Möglichkeit des Strafgerichts, eine Tat zu sanktionieren. Das Interner Link: Strafgesetzbuch (StGB) sieht in einer Vielzahl von Normen vor, statt einer Interner Link: Freiheitsstrafe eine G. zu verhängen jedoch nicht bei Interner Link: Verbrechen. Die G. beträgt mindestens 5, höchstens 360 Tagessätze. Ein Tagessatz soll dem durchschnittlichen Einkommen des Täters für einen Tag entsprechen. Soweit der Interner Link: Angeklagte keine Angaben zu seinem Einkommen oder Vermögen macht, kann dieses durch das Interner Link: Gericht geschätzt werden. Eine Ratenzahlung kann bereits durch das Gericht im Interner Link: Urteil bewilligt oder durch den Verurteilten nachträglich beantragt werden. Wenn die G. nicht gezahlt wird oder im Vollstreckungsverfahren nicht beigetrieben werden kann, so tritt an Stelle der G. Interner Link: Ersatzfreiheitsstrafe für jeden Tagessatz G., der nicht bezahlt wurde. Die Interner Link: Kosten des Strafverfahrens sind von der G. zu unterscheiden. Für diese kann keine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: