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Gehbehinderung, erhebliche | bpb.de

Gehbehinderung, erhebliche

Die Feststellung einer G. führt zu einem Interner Link: Nachteilsausgleich nach dem Schwerbehindertenrecht. Sie berechtigt den erheblich gehbehinderten Menschen gegen Vorzeigen eines entsprechenden Ausweises mit gültiger Wertmarke zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (vgl. § 228 SGB IX). Das Vorliegen der G. kann als Interner Link: Merkzeichen mit der Abkürzung »G« in den Interner Link: Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 229 Abs. 1 SGB IX).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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