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Gehbehinderung, außergewöhnliche | bpb.de

Gehbehinderung, außergewöhnliche

Die Feststellung einer G. führt zu einem Interner Link: Nachteilsausgleich nach dem Schwerbehindertenrecht. Sie berechtigt zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes. Das Vorliegen der G. kann als Interner Link: Merkzeichen mit der Abkürzung »aG« in den Interner Link: Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Schwerbehinderte Menschen mit G. sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (Behinderung, Grad der) von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich Menschen dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (§ 229 Abs. 3 SGB IX).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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