Das Recht zur G. ist in den Pressegesetzen der Länder verankert (z. B. § 11 Landespressegesetz NRW). Wenn über eine Person Interner Link: Tatsachen verbreitet wurden, die diese für falsch hält, kann sie eine G. im gleichen Medium (z. B. in der gleichen Zeitung) verlangen, d. h. den Sachverhalt selbst schildern. Auch in einem anderen Zusammenhang gibt es das Recht auf G.: Ein Interner Link: Arbeitnehmer hat nach Einsicht in seine Personalakte die Möglichkeit, eine G. zu verfassen und der Akte beifügen zu lassen (§ 83 BetrVG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: