Liegt vor, wenn während einer Interner Link: Trunkenheit im Verkehr eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (laut Rechtsprechung ca. 750 €) entsteht. Der tatsächliche Schadenseintritt ist nicht Voraussetzung für die Interner Link: Strafbarkeit nach § 315c StGB. Neben der Trunkenheit führen die sog. »7 Todsünden« im Straßenverkehr bei daraus resultierender Gefährdung zur Strafbarkeit. Die einzelnen Fälle sind: 1. Nichtbeachten der Vorfahrt, 2. falsches Überholen, 3. Falschfahren an Fußgängerüberwegen (»Zebrastreifen«), 4. zu schnelles Fahren bei bestimmten Verkehrssituationen, 5. Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes an unübersichtlichen Stellen, 6. Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und 7. mangelhafte Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge.
Die Handlung kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, wobei auch die fahrlässige G. mit Strafe bedroht ist. Es muss ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten vorliegen. Grob verkehrswidrig ist ein Verstoß, wenn er sich als besonders schwer darstellt. Rücksichtlos ist ein Verhalten, das aus eigensüchtigen Gründen oder Gleichgültigkeit erfolgt und sich über die Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt. Damit scheiden leichte Verstöße aus, die jedoch eine Interner Link: Ordnungswidrigkeit darstellen können.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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