Begriff aus den neueren Polizeigesetzen (PolG). G. sind Interner Link: Personen, welche die Polizei in Interner Link: Verdacht hat, dass sie in Zukunft möglicherweise schwere Interner Link: Straftaten begehen werden. Es liegt weder eine Straftat noch eine konkrete Interner Link: Gefahr vor, die ein präventives Einschreiten der Polizei rechtfertigen würde, trotzdem wird die Polizei ermächtigt, gegen diese G. vorzugehen, was bis zur »Vorbeugehaft« gehen kann. Gegen dieses Instrument werden schwere verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, und einige Polizeigesetze liegen dem Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Kontrolle vor. Für den G. ist die »drohende« Gefahr neu in das Begriffsrepertoire des Polizeirechts aufgenommen worden, deren Konturen sind aber so unscharf, dass erhebliche Bedenken wegen des Interner Link: Bestimmtheitsgebotes bestehen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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