Liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten, das ungehindert abläuft, und zwar so, wie es objektiv zu erwarten ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ein Interner Link: Rechtsgut schädigen wird. Vergleichsweise klar ist noch der Begriff »geschütztes Rechtsgut«, er meint die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Interner Link: Sicherheit und Ordnung, öffentliche), also den Bestand des Interner Link: Staates und aller Interner Link: Rechtsnormen, einschließlich der individuellen Rechtsgüter. Je größer der mögliche Interner Link: Schaden, umso geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Deshalb ist z. B. das Rauchen auf einer Tankstelle polizeilich verboten. Das Polizeirecht setzt vor den Gefahrenbegriff noch verschiedene Adjektive, die eine Abgrenzung ermöglichen sollen, tatsächlich aber in der Definition ebenso unbestimmt sind und damit der Polizei weite Handlungsspielräume einräumen. Eine abstrakte G. liegt vor, wenn ein Gefahrenpotenzial zwar besteht, ein sofortiger Handlungsbedarf jedoch nicht gegeben oder kein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit ist in diesem Fall »nur« möglich. Von einer konkreten G. spricht man, wenn im entsprechenden Einzelfall bzw. nach der Lebenserfahrung ein sofortiger Handlungsbedarf besteht, also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Bei einer gegenwärtigen G. hat die Schädigung schon begonnen oder steht unmittelbar bevor.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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