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Fünfprozentklausel | bpb.de

Fünfprozentklausel

Nach dem Bundeswahlgesetz und allen Wahlgesetzen der Interner Link: Länder werden nur solche Parteien (Interner Link: Partei, politische) bei der Vergabe von Sitzen im Interner Link: Parlament berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen gewonnen haben. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass eine Partei 3 Interner Link: Direktmandate gewonnen hat, dann wird sie im Parlament in der Stärke vertreten, in der sie Stimmen erhalten hat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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